Dauernheim Rechtsanwälte sehen sich veranlasst aufgrund der sich täglich verändernden Umstände alles zu unternehmen, um den Schutz der Mitarbeiter und Mandanten in dieser sehr belastenden Situation sicherzustellen. Daher bieten wir unseren Mandanten und auch künftigen Mandanten nunmehr die Möglichkeit an, über elektronische Medien mit uns in Kontakt zu treten. Hierzu bieten wir Videokonferenzen, Video-Call oder Telefonkonferenzen an. Auch per E-Mail können Sie jederzeit an uns herantreten. Um an einer Videokonferenz oder Telefonkonferenz teilzunehmen, haben wir uns für ein entsprechendes Produkt entschieden. Nachstehend finden Sie hierfür die jeweiligen Download-Möglichkeiten. Dieses Produkt ist auf fast allen elektronischen Endgeräten nutzbar.

WEBEX Meetings

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Besonders viele Fragen haben uns in dieser Zeit zur Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder sonstigen staatlichen Hilfen erreicht. Zum Problemkreis Kurzarbeitergeld haben wir Ihnen die entsprechenden Informationen der Bundesagentur für Arbeit wie auch die Formulare zusammengestellt, die Sie über die nachstehenden Links herunterladen können. Haben Sie weitere Fragen zur Antragstellung oder Abrechnung des Kurzarbeitergeldes, so kommen Sie bitte individuell auf uns zu.

Praktisch jede Stunde werden arbeitsrechtliche Fragen an uns herangetragen. Wir möchten diese ganz kurz zusammenfassen und einige Hinweise dazu Ihnen geben.

Wird ein Mitarbeiter mit Corona-Verdacht nach Hause geschickt, so besteht die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Bestätigt sich der Verdacht so besteht Arbeitsunfähigkeit und ein normaler Krankheitsfall ist gegeben. Auch hier besteht die Gehaltszahlungspflicht des Arbeitgebers und er muss diese Verpflichtung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen erfüllen. Danach erhält der Mitarbeiter Krankengeld von der jeweiligen Krankenkasse. Wird ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so besteht ein Ersatzanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgrund des behördlichen Arbeitsverbots ist nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ der Mitarbeiter berechtigt, einen entsprechenden Entschädigungsantrag bei dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Von der 1. bis zur 6. Woche wird der Verdienstausfall in voller Höhe ersetzt. Ab der 7. Woche wird nach § 47 SGB V der Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes erstattet. Der Arbeitgeber ist aber, sofern § 616 BGB nicht abbedungen ist, für das Entgelt vorleistungspflichtig. Dieselben Grundsätze dürften auch für eine vollständige Schließung des Betriebes gelten. Selbständige und Freiberufler können ebenfalls Anträge nach § 56 IfSG stellen. Wird eine Kita oder Schule geschlossen, in denen Kinder von Arbeitnehmern betreut werden und diese daher nicht zur Arbeit erscheinen können, ist eine der meisten gestellten Fragen. Sollte § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen sein, so liegt nach weit verbreiteter Rechtsansicht eine kurzfristige Arbeitsverhinderung vor, so besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 5 Tage des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, so hat der Arbeitnehmer entweder Überstunden abzubauen oder Urlaub zu beantragen.

Zu den speziellen Fragen des Kurzarbeitergeldes können wir hier keine Stellung beziehen, da diese sehr vielschichtig sind. Sprechen Sie uns bitte direkt dazu an.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

§1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV- 2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend...

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

IV A 3 -S 0336/19/10007 :002

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden...

Regelungslücke im Stundungserlass bei COVID- 19

Beantragung einer Corona-Soforthilfe in Hessen
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen



In den letzten Tagen haben sich Anfragen zum Soforthilfeprogramm des Landes Hessens und andere Länder in unserer Kanzlei massiv gemehrt. Nachstehend Ausführungen zum Soforthilfeprogramm im Land Hessen

Mit einem Soforthilfeprogramm unterstützt Hessen Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, Selbstständige, Freiberufler und Künstler, die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage bzw. einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Informationen hierzu finden Sie:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen-fuer-kleine-und-mittelstaendische-unternehmen

Die Beantragung der Hilfe ist ab

Montag, 30.03.2020

möglich.

Die Antragsstellung ist nur online unter: http://www.rpkshe.de/coronahilfe möglich.
Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.