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Mitarbeiter sind das Herz einer Kanzlei. In den letzen Monaten und infolge der Pandemie wurde diesen bei uns viel abverlangt. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen am 19.05.2023 und am 02.06.2023 unsere Kanzlei zuschließen, um unseren Mitarbeitern ein verlängertes Wochenende zu ermöglichen.
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Wie bereits im letzten Jahr wurden Dauernheim Rechtsanwälte und Dr. Jörg Dauernheim in kanzleimonitor.de 2020/2021 TOP bewertet. "Hierzu haben Rechtsabteilungen aus 603 Unternehmen 5.610 neue Empfehlungen für Kanzleien in Deutschland abgegeben. Diese einzigartige Studie spiegelt Intensität, Güte und Wert der Zusammenarbeit zwischen Kanzleien und Syndizi wider. (Quelle: kanzleimonitor.de 2020/2021)"

Die neue Grundsteuerreform

Detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform und der Feststellungserklärung können unter

https://grundsteuerreform.de 

abgerufen werden.


Ein Mustertext des Informationsschreibens der Hessischen Steuerverwaltung finden Sie hier

informationsschreiben-grundvermoegen-kommentiert.pdf

Hier haben Sie die Möglichkeit uns Ihre Anfrage incl. der für die Feststellungserklärung notwendigen Daten, Dateien zu senden.

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Grundsteuerreform Anfrage


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Dr. Jörg Dauernheim macht Ausführungen zu Änderungen der Insolvenzantragspflicht ab 01.10.2020. Ein kleiner Fingerzeig an Geschäftsführer und deren insolvenzrechtlichen Pflichten.
Zum Interview

Auf Bund-/Länderebene ist die Verfahrensweise zur Besteuerung von Einkünften gemäß § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aus der Vermietung von Objekten beraten worden. Es wurden folgende Grundsätze aufgestellt:

Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grds. nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat dies folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs gemäß § 21 Abs. 2 EStG, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

Es wird gebeten, diese Grundsätze in entsprechenden Fällen anzuwenden.

OFD Nordrhein-Westfalen v. 02.12.2020 - S 2253 - 2020/0025 - St 231

Unsere Kanzlei sucht ab sofort für den Standort in Altenstadt eine(n) engagierte(n) qualifizierte(n) Sachbearbeiter(in) (m/w/divers) für die Zuarbeiten für Buchführungsarbeiten in unserer Steuerabteilung. Bevorzugt in Vollzeit, aber auch Teilzeitmodelle (25 bis 35 Stunden/Woche) sind denkbar.

Informationen zu Video- und Telefonkonferenzen mit unseren Mandanten.

Informationen zum Kurzarbeitergeld, Anträge, Corona-Soforthilfe uvm.

Entgeltfortzahlungspflicht

Ersatzanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BMF/BMWi 12. Dezember 2020



Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)


Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden
„Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel
200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.


Erstattung der Fixkosten

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III
– also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
• Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
• bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
• bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.


Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:
• Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (1.),
• Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
• diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):

1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)

Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden.

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).

Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

2. Geschlossene Unternehmen in 2021

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind).

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag
500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.

3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.

Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu.

Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.


Weitergeltung der Überbrückungshilfe III

Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.

Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind.

Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.


Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III

Die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten in Monaten ohne angeordneten Schließungen sind geringer.

Dr. Jörg Dauernheim zählt zu den TOP-Anwälten Deutschlands.
Dies wurde durch das Magazin FOCUS SPEZIAL in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsinstitut Statista GmbH ermittelt. Die Auswahl der TOP-Rechtsanwälte 2019 basiert auf den Empfehlungen von Experten und Expertinnen. Diese Experten sind selber Rechtsanwälte. Für die Befragung wurden knapp 24.000 Fachanwälte angeschrieben und eingeladen, an der online-Befragung des Magazins teilzunehmen. Es wurden insgesamt über 16.200 Einzelempfehlungen abgegeben, basierend auf 6.082 Teilnehmern. (Quelle Mitteilung FOCUS SPEZIAL 13.06.2019)
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