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BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1
a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbe-trieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist.
b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwen-dung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Be-triebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentli-chen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
BGB § 275 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2
a) Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

Zur vollständigen Entscheidung hier klicken

In einem heute veröfftlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die für Steuernachzahlungen anfallenden Zinsen von 6% p.a., mindestens ab 01.5.2015, verfassungswidrig sind.

Der CAS (Court of Arbitration for Sports) hat in einer Pressemitteilung am 11.02.2019 bekannt gegeben, dass auch der letzte Antrag von Claudia Pechstein abschlägig beschieden worden ist. (Hier der Link zu Pressemitteilung)

Am 29.03.2018 hat nunmehr das BMF einen Nichtanwendungserlass unter dem Titel Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15) unter dem Az.: IV C 6 - S 2140/13/10003 mit folgendem Inhalt herausgegen.

Auszug aus der Veröffentlichung des Anwaltsvereins von heute dazu:

Der Fachanwalt für Sportrecht kommt: Die 6. Satzungsversammlung beschloss in ihrer 7. Sitzung am 26. November 2018 die 24. Fachanwaltschaft.

Die Aussprache dauerte keine 20 Minuten und die Mehrheit war mit 58 Ja-Stimmen (bei 16 Nein-Stimmen und 4 Enthal­tungen) deutlich. Der Fachanwalt für Opfer­rechte war in der 6. Satzungs­ver­sammlung im Frühjahr noch durch­ge­fallen. Mit dem klaren Votum für den Fachanwalt für Sport­recht hat die 6. Satzungs­ver­sammlung nun ihre zweite neue Fachan­walt­schaft einge­richtet. In der ersten Sitzung 2015 hatte die Satzungs­ver­sammlung den Fachanwalt für Migra­ti­ons­recht beschlossen.




Die vollständige Mitteilung ist über den nachstehenden Link abrufbar. https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/Fachanwalt-für-Sportrecht

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Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146b AO

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den Anwendungserlass zur AO bzgl. der Möglichkeiten und der Art und Weise der Kassennachschau ergänzt.

Die Ausführungen sind lesenwert und

Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden Hier  der Link zur Entscheidung

Supported by Porsche and the live sport streaming service DAZN, the Porsche Brand Ambassador’s ties can be viewed for free on her official Facebook site - facebook.com/angeliquekerberofficial – in Germany, Austria and Switzerland.

“I’m delighted Porsche and DAZN has made the transmission possible and that my fans can watch my matches live on Facebook,” said Angelique Kerber. “For me personally, it’s extra motivation to produce my best tennis and book a place in the final with Porsche Team Germany.”

Nicht immer ist die Auffasung des BMF lebensecht. Die Ausführungen zur Verbuchung von EC-Kartenumsätze sind meiner Meinung nach praxisfremd. Aber lesen Sie selbst......

Ein gravierender Fehler des Verwalters oder ein falscher Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin?...

Arbeitsgericht lehnt Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung bei Air Berlin ab

Pressemitteilung Nr. 31/17 vom 22.12.2017
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG in Eigenverwaltung, ihr gemäß § 122 Insolvenzordnung (InsO) die Stilllegung des Betriebs zu gestatten, ohne hierüber zuvor mit der Personalvertretung Kabine Verhandlungen in einer Einigungsstelle geführt zu haben, als unzulässig abgewiesen. Air Berlin habe bereits mit der Betriebsstilllegung begonnen, indem sämtlichen Pilotinnen und Piloten schon gekündigt worden sei. Für ein gerichtliches Verfahren auf Zustimmung zu einer Betriebsstilllegung fehle es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

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